Die wichtigsten GEMA-Antworten...

Urheberrecht, GEMA-Gebühren bei Schulaufführungen, …

Moderator: michael fromm

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wilsonrecords
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Beitrag von wilsonrecords »

Dirk Bechtel hat geschrieben:Als Einstieg zwei Fragen zum Thema "Hörbeispiele im Musikunterricht":

- Darf ich gekaufte oder geliehene Audio-CDs im Unterricht vorspielen oder darf ich nur Hörbeispiele von Schulbuch-CDs verwenden, die ausdrücklich "für den Unterrichtsgebrauch" zusammengestellt sind?

- Darf ich mir als LehrerIn einen Sampler mit verschiedenen Stücken für eine Unterrichtsreihe zusammenstellen und brennen (von Original-CDs, von Schulbuch-CDs) und diese Hörbeispiel-CD im Unterricht verwenden oder darf ich im Unterricht nur Original-CDs verwenden?
wie ich auf der antwortseite geschrieben habe werden die urheberechte und die leistungsschutzrechte durch abgaben der schule bezahlt - schulamt fragen wie die GEMA vereinbarung aussieht.

durch die Gemaabgabe in der auch die GVL und WORT enthalten ist ist die schule rechtlich in der gleichen situation wie eine kneipe oder disco.

Beim sampling also kopieren aus einem musikstück und zusammensetzen oder loopen sind folgende Rechte zu beachten, jeder sampler kann von unterschiedlichen komponisten sein also viele urheber.
dazu ist noch zu beachten, die musiker die den sampler gespielt haben besitzen ein leistungsschutrecht.

das ganze auf einem computer zu speichern und für eine weitere lehrzwecke zu verwenden ist statthaft. denn ein studio macht es auch nicht anders. daraus aber eine CD erstellen und an die schüler verschenken geht nur mit einer schlitzohrigkeit.
jeder schüler erhält eine CD da muss draufstehen (etikett) sendung öffentliche aufführung usw der ganze schmuss - ist verboten - dazu das wort arbeitscd. der titel z.B. lehrobject sampling und die samplerquelle also z.b. aus samplercd MAGIX soundstudio
wenn nun gesagt wird ich mache euch eine cd damit ihr das in der hand habt was wir hier gemacht haben geht das nicht.
was geht ist jedem schüler eine CD geben und dazu eine hausaufgabe (besprechung der CD) dann ist das eine arbeitsunterlage.

sampling durch herausnahme eines ton aus einem musicstück und durch einen zufallsgenerator daraus eine neue melodie enstehen zu lassen. ist urheberrechtlich nicht geschützt.
da handelt es sich um das bedienen einer maschine die bedienung einer maschine ist kein schützenswertes gut.

das ist höchstrichtelich abgesegnet nach artikel 5 GG ist kunst das was der künstler als kunst ansieht - in karlsruhe hat man aber gesagt das ergebnis kann kein kunstwerk sein weil hier - musikkunst setzt eine geistige anstrengung voraus - auch dann wenn das musikstück eingespielt wird da zur erlangung mehrere töne auf einem instrument eine geistige anstrengung vorausgegangen sein muss ob diese töne ein musikalisches werk ergeben.
bei einer zufallsfolge von tönen durch eine maschine kann dieses werk zwar den eindruck eines kunstwerk erzeugen. hier fehlen dann aber die vorautzungen eines geistigen gutes.
wilsonrecords
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Beitrag von wilsonrecords »

Darf ich den Schülern für Klausuren die entsprechenden Stücke auf CD kopieren, damit diese sich die Stücke auf einem Discman über Kopfhörer anhören können?
Ist dies legal, wenn ich die CDs anschließend wieder einsammele?



Ja SIEHE MEINEN BEITRAG ZU SAMPLER UND HÖRPROBEN


Darf ich das Musikarchiv, welches noch auf Schallplatten und alten Tonbändern existiert, für den Unterricht auf CDs kopieren, weil diese bei häufigem Gebrauch weniger anfällig sind?

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JAEIN

hierzu brauchst du eine kopierlizenz das geht ist aber mit viel arbeit verbunden

wenn du willst kann ich dir dazu gerne mehr schreiben.
wenn du das archiv auf CD hast kannst du aber davon mehrere sicherungskopien machen.

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Darf ich für die Schulband, die nur 3 Akkorde kennt, bekannte Hits so bearbeiten, dass diese für die Band spielbar werden? Schließlich verändere ich das Original in seinem Harmonieschema.

NEIN dazu brauchst du eine bearbeitungslizenz du darfst die noten nicht schriftlich ändern ohne das der komponist sein einverständnis gibt.

eine einübung nach den fähigkeiten der schüler ist möglich

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Darf ich die Schulaufführung mit GEMA-pflichtigem Material aufnehmen und den Schülern als Erinnerung auf CD brennen?

JA DAS DARFST DU SOGAR VERKAUFEN das muss dann aber bei der Gema angemeldet werden als LIVE mitschnitt

hierzu machst du eine liste aller songs mit titel original ursprungs werknr. usw.
da würde ich dir helfen indem ich dir die originaldaten heraussuche vor allem die werksnr.

(die gema ist faul je mehr daten die zum original haben je weniger rückfragen haben die)

Rechtgrundlage ist LIVEINTRPRETATION da es einen wiedererkennungswert hat ist es ein cover.

wenn du das für die klassen/schul/bandkasse verkaufen willst kannst du das du schickst die liste der songs an die Gema mit dem vermerk Cover uns selbstbrenner HAP 6,20 €und stückzahl der zu brennenden CD´s

Die Gema will für ihre rechteinhaber 10% des (H)ändler (A)bgabe (P)reis = HAP haben. dann kannst du die CD für eine Schutzgebühr von 8 € verkaufen

wenn das eine idee ist kann man die auch im lokalen radio laufen lassen.
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Darf ich die Stücke überhaupt aufführen, ohne dass die GEMA mir gleich tief in die Tasche greift (bzw. der Schule als Veranstalter)?

Das kann dir das die Schulbehörde genauer sagen die haben in ihrem Vertrag eine betimmte anzahl von öffentlichen veranstaltungen eingeschlossen.

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Ist unser selbst zusammengestelltes Pausenradio auch GEMA-pflichtig?

Und jetzt die etwas überspitzte Frage:
Es wird oft in der Mailingliste behauptet (ob zurecht, weiß ich nicht), dass man Original-CDs im Unterricht nicht mehr abspielen dürfte, weil dies bereits als "öffentlich" gilt.

beides ist normalerweise über die durch die Schulbehörde Gemaabgaben gedeckt.

Hier stellt sich nur die Frage wird das radio moderiert wenn ja durch einen Lehrer - dann kann er hier auf sein leistungrecht verzichten.
durch einen schüler dann stehen im gelder für seine Stimme zu.
im extremfall weiss ich es nicht - kann das u.u. so vergleichen: durch die moderartion und zusammenstellung der musik steht ihm nach der vereinigung Wort eine angemssene entlohnung zu. als jugendlicher kann er verzichten (da die entlohnung im taschengeldrahmen liegt -- geschäftsfähigkeit in höhe des Taschengeld.--- als kind kann das kind auch verzichten aber nur dann wenn ein erziehungsberechtigter - heute, glaube ich, ein mit der personenbezogenen sorge beauftragter- dem zustimmt.
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Wenn ich meinen Schülern nun einen bei der GEMA gemeldeten Song am Klavier vorspiele, ist das dann auch schon ein Verstoß, weil öffentlich?

nein jeder veröffentlichte song darf von jedem nachgespielt werden er darf nicht bei veranstaltungen gegen eintritt gespielt verden dann muss diese veranstaltung angemeldet werden.
in der schule ist das nicht öffentlich.

hier wird das klavierspiel im urheberrecht von anderen persönlichkeitsrechten überlagert und tritt somit ausser kraft

Es besteht schulpflicht, der Schüler muss zur schule der schüler ist verpflichtet oder wird durch den erziehungsberechtigten dazu gezwungen sich in bestimmt räumlichkeiten aufzuhalten. wenn ihm da ein lehrer das ohr abgeigt oder zur belohnung oder strafe auf dem klavier was vorspielt ist das alles privat.

Gruppe -erziehungsberechtigter ist anwesend = eine geschlossene gruppe zum musikunterricht - Gruppenzweck = musikunterricht - unterrichtung ist immer ohne öffentlichkeit.


Ich finde es gut, dass diese Fragen einmal zusammen gestellt werden, schließlich tauchen sie hier im Forum und in der Mailingliste immer wieder auf. Kaum einer von uns kann darauf eine juristisch fundierte Antwort geben und jeder hat eine andere Meinung dazu. Vielleicht kann der gesammelte Katalog im Anschluss auch einem Juristen übergeben werden, der die Fragen dann hier im Forum für alle öffentlich beantwortet. Kostenlos wird er das zwar nicht tun dürfen, aber vielleicht findet sich ja ein Sponsor :-)

Es würde mich freuen wenn ich zu meinen beiträgen ein feedback bekäme.
Viele Grüße,

Markus[/quote]
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